I. Gestaltung der Grabstätten
- Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofes würdigen Weise angelegt und unterhalten werden.
- Beim Bepflanzen darf die Größe der Grabstätte nicht überschritten werden.
- Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten nicht gestört werden. Wird dies nicht beachtet oder wachsen die Pflanzen über die Grabstätten hinaus, so ist die Friedhofsverwaltung nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung zur Beseitigung der Beeinträchtigung berechtigt, die Anpflanzungen zurückzuschneiden oder zu beseitigen.
- Hohe Grabhügel sind zu vermeiden, weil eine harmonische Gesamtwirkung der Grabfelder und eine gute gärtnerische Gestaltung der Grabstätten dadurch gestört wird. Um die einzelnen Grabstellen anzudeuten, genügt es, flache Hügel anzulegen, die mit kriechenden dauergrünen Gewächsen und niedrigen Blumen bepflanzt werden können. Der Grabhügel soll die Höhe von 20 cm nicht überschreiten.
- Die Grabstätten oder die Grabstellen sollen nur dann mit festem Material eingefasst werden, wenn dies wegen der Beschaffenheit des Bodens notwendig ist. Einfassungen aus Beton oder Zement sind zu vermeiden.
- Grababdeckungen mit Beton, Terrazzo, Teerpappe u. ä. sind nicht zulässig. Das Belegen der Grabstätten mit Kies und Splitt oder ähnlichen Stoffen anstelle einer Bepflanzung ist unerwünscht. Die Oberfläche der Wahl- oder Reihengrabstätte darf grundsätzlich höchstens bis zu einem Drittel mit festem Material abgedeckt werden. Die Restfläche soll aus Erdreich bestehen, beziehungsweise bepflanzt sein.
- Sind ausnahmsweise Grabstätten teilweise mit Grabplatten abgedeckt, so ist der Pflanzenschmuck auf die freien Teile, des Grabes zu beschränken.
- Der Grabschmuck soll nur aus natürlichen Pflanzen und Blumen bestehen.
- Behälter für Schnittblumen sind entweder unauffällig aufzustellen oder in die Erde einzulassen. Blechdosen, Einkochgläser, Flaschen u. ä. sollen für die Aufnahme von Schnittblumen nicht verwandt werden, mindestens jedoch unsichtbar sein.
- Bänke und Stühle auf oder neben Grabstätten stören in der Regel das Friedhofsbild. Der Kirchenvorstand kann in besonders gelagerten Einzelfällen jedoch die Aufstellung von Bänken genehmigen. Die Bänke sind klein zu halten und unauffällig zu gestalten.
- Auf dem Friedhof dürfen Kunststoffe und sonstige, nicht verrottbare Werkstoffe in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck (Blumengebinde aus Kunststoff, Kunststoffblumen und Kunststoffpflanzen sowie Pflanzenanzuchtbehälter, soweit sie beim Auspflanzen der Pflanze verbleiben), nicht verwendet werden. Auch Grabeinfassungen dürfen nicht aus Kunststoff bestehen. Ausgenommen sind Gießkannen.
- Die Abfallentsorgung von Kunststoffmaterialien, aber auch die Entsorgung von großen Bäumen, Sträuchern sowie von Kisten und Kartons obliegt dem Nutzungsberechtigten. Diese dürfen nicht auf dem Friedhof hinterlassen werden.
- Dem Nutzungsberechtigten ist nicht gestattet, Bäume, große Sträucher und Hecken ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung zu beseitigen, weil durch solche Maßnahmen das Gesamtbild des Friedhofes gestört werden kann.
II Gestaltung der Grabmale
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- Grabmale dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung des Friedhofes bewirken oder die Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören. Sie dürfen sich ferner in ihrer Gestaltung nicht gegen den christlichen Glauben richten.
- Werkstattbezeichnungen sind nur an der Seite oder der Rückseite des Grabmales unten und in unauffälliger Weise gestattet.
- Bei der Größe der Grabmale ist auf die Größe der Grabstätte Rücksicht zu nehmen. Unverhältnismäßig große Grabmale sind zu vermeiden.
- Das einzelne Grabmal soll sich harmonisch in das Gesamtbild eingliedern. Benachbarte Grabmale sollen nach Form und Farbe aufeinander abgestimmt werden, damit ein ruhiger Eindruck der Grabfelder und des gesamten Friedhofes entsteht.
- Damit eine einheitliche Raumwirkung der Grabfelder erreicht wird, sind die Grabmale in der Regel unter Augenhöhe zu halten.
- Bei schlichtem und unaufdringlichem Werkstoff wirken die Bearbeitung und die Schriftklarer und schöner. Deshalb sollen alle in der Farbe auffallenden und unruhigen Gesteinsarten vermieden werden. Die Bearbeitung und die Schrift sind der Gesteinsart anzupassen. Die Grabmale sollen in der Regel auf allen Seiten einheitlich bearbeitet sein. Hochglanzpolitur und Feinschliff sind möglichst zu vermeiden.
- Grabmale auf Reihengrabstätten sollen möglichst aus einem Stück hergestellt und sockellos aufgestellt werden. Bei Wahlgrabstätten sollen Grabmale möglichst nur dann einen Sockel haben, wenn dies wegen der Art des Grabmales nötig ist. Wenn ein Sockel verwandt wird, soll er nicht aus einem anderen Werkstein als dem des Grabmales sein.
- Kunststeine sind auf ihrer Oberfläche steinmetzmäßig zu behandeln.
- Nicht gestattet sind:
- Grabmale aus gegossener oder nicht behandelter Zementmasse,
- Grabmale aus Terrazzo, Glas, Porzellan, Emaille, Blech oder ähnlichem Material,
- Grabmale mit Anstrich.